Der Strafbefehl über 3600 EUR gegen die Regensburgerin Dr. Verena Brunschweiger ist vom Tisch. Der anzeigende Polizist fühlt sich scheints überraschend nicht mehr von Brunschweiger beleidigt. Anläßlich der Nicht-Anerkennung eines ärztlichen Maskenbefreiungs-Attests von Brunschweiger bei einer Strassenkontrolle der Polizei war es zum Streit darüber gekommen. Sagte Dr. Brunschweiger zu dem Polizisten „Sie behinderter, diskriminierender Mensch !“ oder „Sie Behinderte diskriminierender Mensch !“ ?
Die Mittelbayerische Zeitung hat bereits beim Gerichtstermin und heute wieder unter der Überschrift Gericht stoppt Brunschweiger-Prozess (mit paywall) ausführlich und sachlich dazu berichtet. Im weiteren MZ-Kommentar Alles was Recht ist kritisiert die MZ-Redakteurin Polizei und Justiz und verteidigt das Recht von Brunschweiger, keine Maske zu tragen.
In diesem Blog wurde hier und hier darüber berichtet.

Im folgenden die Presserklärung ihres Anwalts Otmar Spirk, was genau los war:
Mit Beschluss vom 9.11.21 hat das Amtsgericht Regensburg entschieden, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte Verena Brunschweiger eingestellt wird, und zwar auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin . Der Grund für die Einstellung sei ein „Verfahrenshindernis“ gem. § 206 a Strafprozessordnung. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trage die Staatskasse. Die Angeschuldigte habe aber ihre „notwendigen Auslagen“ – also die Kosten für ihren Strafverteidiger – selber zu tragen.
1. Das heißt, der Strafbefehl über 3600 EUR wegen angeblicher Polizistenbeleidigung ist vollumfänglich vom Tisch. Hätte die Richterin den Sachverhalt ernsthaft geprüft, wäre ihr aufgefallen, dass der einzige Augenzeuge des Polizeieinsatzes gegen meine Mandantin- ein weiterer Polizist – den Vorwurf der Beleidigung nicht bestätigt hat. Dieser Strafbefehl hätte daher nicht ergehen dürfen. Bereits die Staatsanwaltschaft hätte dies wissen müssen.
Im einzelnen: Anlaß des Verfahrens war eine Polizeikontrolle meiner Mandantin in der Gesandtenstrasse, bei der die Polizei nicht akzeptieren wollte, dass die von ihr vorgezeigte ärztliche Maskenbefreiung gültig war.
Frau Brunschweiger hat während der Auseinandersetzung darüber zu dem Polizisten A keinesfalls „Sie behinderter, diskriminierender Mensch“ gesagt, wie dieser laut Gerichtsakte behauptet..
Dies hat offenbar nur er so verstanden, sonst niemand.
Denn der einzige Augenzeuge war der weitere Polizist B , der direkt dabei stand; dieser erklärt in seinem Zeugenschaftlichen Bericht in der Polizeiakte , dass er aufgrund der Umgebungsgeräusche in der Gesandtenstrasse und der Mitteilungen auf seinem Handfunkgerät nicht sagen könne, ob die Beschuldigte seinen Kollegen als „behindertendiskriminierenden Mensch“ oder als „behinderter, diskriminierender Mensch“ bezeichnete.
Offensichtlich nahe liegender ist die tatsächliche Aussage meiner Mandantin, „Sie Behinderte, chronisch Kranke diskriminierender Mensch“
Dies ist schlüssig, da meine Mandantin selbst körperbehindert ist und sich eben durch das Festhalten durch den Polizisten A wegen der Nichtakzeptanz ihrer ärztlichen MNS-Befreiung diskriminiert fühlte.
Sie hat nämlich einen staatlich anerkannten Grad körperlicher Behinderung wegen eines chronischen Leidens.
Auf Grund dieses einschlägigen Leidens verträgt sie keine Maske, und deswegen hat sie die Angabe „befreit… aus medizinischen Gründen“ in der ärztlichen MNS-Befreiung stehen.
Es wäre völlig gegen ihre Weltanschauung, einen anderen Menschen als „behindert“ zu diskriminieren.
Vielmehr war sie der Auffassung, dass sie selbst wegen ihrer Behinderung diskriminiert werde.
2. In der Verfügung der StA vom 26.1.21 in der Akte der Staatsanwaltschaft heisst es seltsamer Weise:“ Die BES tritt öffentlichkeitswirksam auf & ist Lehrerin“. Was hat die Aussage „tritt öffentlichkeitswirksam auf“, die nichts mit dem Sachverhalt zu tun hat, in der Akte der Staatsanwaltschaft zu suchen ? War der Zweck der Strafverfolgung möglicher Weise auch, meine Mandantin zukünftig abzuhalten, wie auch immer „öffentlichkeitswirksam“ aufzutreten ?
3. Logischer Weise trägt bei einem solchen Sachverhalt der Staat seine Kosten selber. Wie dem Einstellungsbeschluß zu entnehmen ist, erfolgte die Einstellung aber gem. § 206 a StPO , das heißt wegen „Vorliegen eines Verfahrenshindernisses“. Deswegen soll meine Mandantin ihre Anwaltskosten selber tragen.
Welches „Verfahrenshindernis“ hier vorliegen soll, hält das Gericht nicht für nötig mitzuteilen.
Dagegen hat meine Mandantin heute das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Gericht eingelegt , und Akteneinsicht beantragt , um zu erfahren, was das „Verfahrenshindernis“ denn sein soll.
Rechtsanwalt Otmar Spirk
NACHTRAG: Einstellungsgrund Rücknahme der Strafanzeige durch den anzeigenden Polizisten: Richterin befangen
Wie wir soeben erfahren, wurde der Strafprozeß eingestellt, weil der anzeigende Polizist seine Anzeige zurückgenommen hat. Damit fehlt jede Verfahrensgrundlage, da Beleidigungen nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt werden.
Die Rücknahme macht es völlig unverständlich, warum meine Mandantin ihre Anwaltskosten selber tragen soll. Es wurden vor Gericht keine Zeugen vernommen, und der einzige Zeuge – sogar selber Polizist – sagte laut Polizeiakte, die Beleidigung nicht gehört zu haben. Ein Rückzieher des Anzeigenden , kein Beweis – und trotzdem soll meine Mandantin ihre Kosten selber zahlen ? Das ist widerrechtlich.
Die Richterin wurde diesseits bereits wegen Befangenheit abgelehnt. Und zwar weil sie meine Mandantin trotz deren gültiger ärztlicher Maskenbefreiung nicht zur Gerichtsverhandlung zuließ . Die Richterin hat mit der Abwälzung der Kosten auf meine Mandantin erneut bestätigt , dass sie befangen und nicht unparteiisch ist.